Satzung
Gemeinnützige Hilf/- und Selbsthilfegemeinschaft Endometriose erkrankter Menschen
vom 12.09.2019
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Endometriose Dialog e. V.
Er hat seinen Sitz in Leipzig, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Im Vordergrund stehen die Verbesserung der Lebenssituation Endometriose erkrankter Menschen und deren Interessenvertretung.
(2) Der Verein sieht insbesondere als seine Aufgabe an
1. Aufklärung
Endometriose ist eine weitverbreitete, aber dennoch weitgehend unbekannte Frauenerkrankung. Der Verein macht es sich daher zur Aufgabe, fachlich korrekt und qualitativ hochwertig aufzuklären. Dies erfolgt über Web- und Printmedien ebenso wie im Rahmen diverser Veranstaltungen. Im Fokus stehen Themen wie Anatomie und Endokrinologie, da Hormone bei der Entstehung und Behandlung von Endometriose eine wesentliche Rolle spielen. Zudem möchten wir eine ganzheitliche Betrachtung der Erkrankung erreichen, um eine integrative (fachbereichsübergreifende) Herangehensweise bei der Therapie zu realisieren.
2 . Selbsthilfe
Wir fördern den Erfahrungsaustausch unter Betroffenen und unterstützen Endometriose-Selbsthilfegruppen in allen Fragestellungen. Zudem stärken wir die Kommunikation und Kooperation zwischen den wesentlichen Akteuren (Wissenschaft, Forschung, Medizin, Politik und Selbsthilfegruppen).
3. Öffentlichkeitsarbeit
Wir organisieren und begleiten unterschiedliche Veranstaltungen rund um den Themenbereich Endometriose. Dies erfolgt unter anderem mit eigenen Vorträgen, Messeständen und Informationsmaterial. Wir agieren nicht nur regional, sondern auf deutscher und europäischer Ebene. Ein weiteres Ziel ist es, die Aus- und Weiterbildung von Medizinern neu zu gestalten und wichtige Aspekte der Endometriose zeitgemäß zu vermitteln. Hierfür stellen wir unsere Publikationen und unseren umfangreichen Erfahrungsschatz zur Verfügung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(3) Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personengebundenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind; Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht; Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird bspw. Bei Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden); Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung), Art. 20 DSGVO.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(2) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte,
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt,
§ 6 Der Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(5) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 der Satzung sind und die Gewähr dafür bieten, sich für die Belange des Vereins besonders einzusetzen. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange die Geschäfte weiter, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind. Während der Amtsperiode können Vorstandsmitglieder nachnominiert und innerhalb einer Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der amtierenden Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen
(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Der Vorstand und die einzelnen Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand und dessen Mitglieder werden von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Jährlich hat eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen. Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer jährlich gewählt, die in Wirtschafts- und Buchungsfragen erfahren sein sollten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig, darf jedoch höchstens dreimal in Folge geschehen.
(2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse(n), die Konten und die Buchführung einmal im Jahr zu prüfen und zum Jahresabschluss Stellung zu nehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und die beschlussgerechte Verwendung von Vereinsmitteln im Rahmen der beschlossenen Wirtschaftspläne. Den Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erläuterungen zu geben. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstands entschieden.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen des Vereins an den / die / das Freundes Kreis Horns Erben e.V. der / die / das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.